ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines:
Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit uns sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließlich maßgebend, sofern nicht mit dem Kunden anderslautende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer Geschäftsabschlüsse, sie gelten aber auch für etwaige Nach- oder Ersatzteillieferungen. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Angebote und Kostenvoranschläge bleiben somit unverbindlich. Art und Umfang der Lieferung werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Anders lautende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Falls wir Auftraggeber (Einkäufer) sind, gilt die Annahme bzw. Ausführung des Auftrages als Anerkennung unserer AGB. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen ungültig sind oder ungültig werden, sind sie auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gesetzlicher Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Schriftliche Mitteilungen gelten dem Kunden als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie unter der letzten bekannten Anschrift des Kunden abgeschickt wurden. Dies gilt auch, wenn der Umschlag als unzustellbar behandelt wurde. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn sich in unserem Besitz ein Aufgabeschein und ein Abdruck oder eine abgezeichnete Kopie des abgesandten Schriftstückes befindet, aus welchen der Abgang hervorgeht. Die Rechte des Kunden aus den mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften sind unübertragbar. Eine Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des Vertrages mit dem Kunden bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Des weiteren gelten diese Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen auch für alle in Folge eines abgeschlossenen Liefer-/Montagevertrages zustande kommenden Vereinbarungen, wie z.B. Wartungs- und Reparaturverträge.
2. Angebot:
Abbildungen und Angaben in unseren Geschäftsunterlagen, Katalogen, Prospekten und dergleichen. enthalten nur Annäherungswerte. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern. Sämtliche Angebotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen und dergleichen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzustellen, ohne dass der Kunde berechtigt ist, davon Ablichtungen oder Abschriften herzustellen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Kunde eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen, weitergehende Ansprüche von uns werden dadurch nicht berührt. Nicht im ursprünglichen Angebot (Basisangebot) enthaltene spätere Anforderungen des Kunden bedürfen eines neuen Angebots durch uns. Erst wenn dieses Anbot angenommen wurde, sind wir verpflichtet, die zusätzlichen Anforderungen auszuführen. Dies gilt auch bei nachträglichen Änderungen des ursprünglichen Anbots. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, das gesamte Werk einschließlich des ursprünglichen Auftrages neu anzubieten.
3. Preise:
Unsere Preise gelten ab Firmensitz. In den Preisen sind die Kosten für Versand bzw. Transport, Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme nicht enthalten. Alle Nebenkosten, wie z. B. Zollkosten und TÜV-Gebühren oder sonstige Überprüfungsgebühren, sind vom Kunden zu tragen. Sämtliche in unseren Geschäftsunterlagen angeführten Preise sind Nettopreise. Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gemäß unseren Preislisten gültigen Preise. Bei Projekten, die eine längere Ausführungszeit erfordern, sind wir berechtigt, die Preise für Dienstleistungen an unsere jeweils aktuellen Stundensätze anzupassen. Die Stornierung oder teilweise Stornierung eines Auftrages ist nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch uns wirksam. Im Falle einer genehmigten Warenrücklieferung im Zuge einer Stornos oder eines Teilstornos werden auf jeden Fall 30% des Auftragswertes als Aufwandsentschädigung verrechnet.
4. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für verspätet eingehende Zahlungen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen von mindestens 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns Vorauszahlung zu verlangen oder von den noch nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen zurückzutreten. Bei Lieferungen mit einem Wert von mehr als € 5.000,— netto ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung 2/3 des Auftragswertes ohne Abzug zu begleichen. Werden Wechsel von uns angenommen, so gilt die Zahlung erst nach Einlösung als erfolgt. Gleiches gilt für ausdrücklich von uns angenommene Schecks. Etwaige Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Kann die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen, wird dadurch die Zahlungsfrist nicht verlängert. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit Meldung der Versandbereitschaft durch uns. Zahlungen des Kunden sind zuerst auf Forderungen, die nicht aus der gegenständlichen Lieferung stammen und dann erst auf die Forderungen aus der gegenständlichen Lieferung anzurechnen. Ferner zunächst auf Kosten, Zinsen, Verzugszinsen und dann erst auf das Gerät Kapital (dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit unserem Eigentumsvorbehalt). Falls der Kunde die Rechnung oder auch nur eine von mehreren Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, tritt hinsichtlich unserer gesamten noch offenen Forderung Terminverlust in der Weise ein, dass die gesamte offene Forderung sofort fällig wird und zwar unabhängig davon, welche Zahlungsziele hinsichtlich einzelner Teilbeträge durch Vereinbarung oder durch Annahme von Wechseln gewährt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden wegen bzw. mit nicht ausdrücklich von uns anerkannten Gegenforderungen wird ausgeschlossen, auf jeden Fall ist ein allfälliges Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüche des Kunden auf das für die Mängelbehebung erforderliche Deckungskapital eingeschränkt und muss auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Gerät der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten (Vermögensverfall, Zahlungsmittel ohne Deckung, erfolgter Wechsel- oder Scheckprotest, Pfändung, Ausgleich, Konkurs u.a.) ist der gesamte Rechnungsbetrag aus der gegenständlichen Lieferung zuzüglich allfälliger noch anderer offener Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass wir den Kunden in Verzug setzen müssten. Wir sind in diesen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und bestmöglich zu verwerten, ohne dass dadurch der Kunde von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages befreit würde oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte. Vor erfolgter Lieferung sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls uns die Zahlungsfähigkeit des Kunden begründet zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt, wenn wir von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Kunden eine nachteilige Auskunft erhalten. Bei neuen Kunden behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor. Im Verzugsfall verpflichtet sich der Kunde weiters, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten, insbesondere die bei uns anfallenden Mahnspesen und alle auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen, insbesondere auch die infolge des Zahlungsverzuges anfallenden Rechtsanwaltskosten nach dem Tarif für das außergerichtliche anwaltliche Mahnverfahren als Ergänzung des autonomen Tarifs der OÖ Rechtsanwaltskammer in Linz zu bezahlen. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen sind wir auch bei Vorliegen eines Exekutionstitels oder bei Exekutionsführung berechtigt, eingehende Geldbeträge nach unserem Ermessen vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten etc. und erst zuletzt für Zinsen und Hauptsachebeträge zu verwenden.
5. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (Werklohnes) einschließlich sämtlicher Nebenkosten bzw. Einlösung eventuell in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks in unserem Eigentum. Die Annahme von Schecks oder Wechsel berührt den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen Ware gilt auch für Forderungen aus anderen Lieferungen und bleibt demnach so lange aufrecht, bis alle Forderungen, die uns dem Kunden gegenüber zustehen, gleichgültig aus welcher Lieferung immer, zur Gänze bezahlt sind. Für alle unsere offenen Forderungen haften sämtliche am Lager des Kunden befindlichen Waren, unabhängig von Zeitpunkt der Lieferung und eventuell inzwischen erfolgter Teilzahlungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle noch in Innen- und Außenlagern des Kunden befindlichen Waren bis zur Höhe unserer offenen Forderungen auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Kunden verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Kunden verbunden oder vermischt wird. Die Höhe unseres Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware, soweit sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wassergefahr angemessen zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachweisen. Der Kunde ist verpflichtet auf unser Verlangen die Vorbehaltsware gesondert lagern und als unser Eigentum kennzeichnen. Ansprüche des Kunden gegen Dritte auf Grund von Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Versicherungs- und Schadenersatzansprüche, werden vom Kunden ausschließlich und ausdrücklich an uns abgetreten. Der Kunde wird die für die Abtretung erforderlichen Genehmigungen der Schuldner derartiger Ansprüche einholen. Sind unsere Preise bei Rücknahme gegenüber dem Lieferdatum ermäßigt, gelten als Rücknahmewert die Preise zum Zeitpunkt der Rücknahme. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Kunden bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Konkurs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren zu eröffnen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung von uns die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) herauszugeben. Der Widerruf im Sinne obiger Regelung oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir werden die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist berechtigt, die Forderungen an Drittschuldner so lange selbst einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und ihm von uns keine gegenteilige Anweisung erteilt wurde. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Der Kunde hat seine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu übersenden. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
6. Lieferzeit:
Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen uns zur Überschreitung von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Wir behalten uns Teillieferungen vor, ohne dass der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt. Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Sollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Liefertermine sind in diesem Fall hinfällig. Bauseitige Änderungen sowie nachträgliche Änderungswünsche des Käufers können nach Auftragsbestätigung nur berücksichtigt werden, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Ein Mehrpreis und eine Verlängerung der Lieferzeit sind damit in jedem Fall verbunden. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Auftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.
7. Versand und Verpackung:
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand für Rechnung des Kunden. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Transportkosten unmittelbar zu entrichten oder zu bevorschussen. Versandvorschriften des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und nur auf dessen Kosten verpflichtet. Die Verpackung wird dem Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Wir entscheiden über die angemessene Verpackung und über die Form des Versandes nach unserem besten Ermessen. Teillieferungen sind zulässig.
8. Gefahrenübergang und Abnahme:
Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten zahlen. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegt einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Der Kunde trägt für den Liefergegenstand die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung von dem Zeitpunkt an, in dem er zum Versand / zur Beförderung ausgeliefert ist, und zwar unbeschadet etwaig von uns zu erbringender Leistungspflichten, wie z.B. Montage. Wenn der Versand oder die Zustellung auf schriftlichen Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die Sendung gegen Transport- und/oder Feuerschäden zu versichern. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt.
9. Aufstellung und Inbetriebnahme:
Wir übernehmen auf Wunsch des Kunden die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Waren und Einrichtungen gegen Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie der Kosten für Arbeitszeiten und Material zu den jeweils gültigen Preisen. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit berechnet. Im Falle einer Pauschalierung der Montagekosten werden mindestens 6% der Nettosumme des der gesamten Lieferung zugrundeliegenden Auftrages verrechnet. Unsere Montage umfasst das einmalige Setzen der Geräte auf bauseits rechtzeitig und gemäß unseren Angaben erstellten montagefertigen Böden, Sockeln oder Tragwänden. Teilleistungen sind zulässig. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft und kann von uns getrennt fakturiert werden. Wir sind berechtigt, für Montageleistungen Subunternehmen einzusetzen. Die Verbindung der technischen Anschlüsse mit den Geräten ist Sache des Käufers. Durch den Käufer verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden in jedem Fall gemäß dem tatsächlichen Aufwand für Material und Lohn nach den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet. Erforderliche behördliche Genehmigungen für Installationen und den Betrieb von Anlagen sind vom Kunden beizubringen. Bei sämtlichen Arbeiten müssen Fachleute des Kunden zur Überwachung zugegen sein. Bei Montagevereinbarungen hat uns der Kunde unverzüglich nach Vertragsschluss eine qualifizierte Person als Projektleiter zu benennen, die vom Kunden bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen für ihn abzugeben. Dem Kunden obliegt es überdies, das folgende bereitzustellen:
• die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge, Kräne und andere Vorrichtungen,
• Versorgungseinrichtungen mit den erforderlichen Anschlüssen bis zur Verwendungsstelle, darüber hinaus Heizung 8 °C und ausreichende Beleuchtung,
• bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Arbeitsgeräte trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen,
• anlagenbezogene Hilfsmittel und Sonstiges, das für die Inbetriebnahme und den etwa vereinbarten Probebetrieb benötigt wird,
• einen zur Montage geeigneten Gabelstapler,
• eine freie und für die Anlieferung mit Lkw geeignete Zufahrt bis zum Montageplatz,
• nach Lieferung der Montageteile an den Montageplatz eine diebstahlsichere Lagerung.
Darüber hinaus hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen sowie unseren Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften genau zu unterrichten. Nach Auftragserteilung hat uns der Kunde alle Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen die Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, der Aufstellungs- oder Montageplatz den von uns vorgegebenen Fußbodenspezifikationen entsprechen, bei Innenaufstellung Wand und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein. Ausdrücklich wird vereinbart, dass uns keine Kostenbeteiligung hinsichtlich Bau, Strom, Wasser, Sanitäreinrichtungen, Abfall und Schuttentsorgung sowie Reinigung auferlegt werden kann. Der Kunde ist bei Lieferung „ab Werk“ verpflichtet, den Liefergegenstand bei Meldung der Versandbereitschaft abzurufen, bzw. bei Lieferung „frei Haus“ ihn bei Anlieferung anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten (z. B. Lagerungs- und Erhaltungskosten) zu tragen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und Schadensersatz geltend machen. Im Fall der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung durch den Kunden ist eine Fristsetzung entbehrlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Auf Wunsch und gegen Vorschusszahlung des Kunden sind wir bereit, die vom Kunden gewünschten Versicherungen zu bewirken. Ruft der Kunde vereinbarte Montageleistungen nicht fristgerecht ab, befindet er sich insoweit in Annahmeverzug, und wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, unser Montagepersonal anderweitig einzusetzen und einen etwaig vereinbarten Pauschalpreis um die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten zu erhöhen. Soweit der Kunde den Annahmeverzug zu vertreten hat, sind wir darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Der Kunde ist zur Abnahme von Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt worden ist. Ist zusätzlich ein Probebetrieb vereinbart, so hat die Abnahme nach erfolgreichem Probebetrieb zu erfolgen. Über die Abnahme erstellen wir ein Protokoll, das vom Kunden gegengezeichnet wird. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt sie 14 Tage nach Zugang der Aufforderung zur Abnahme als erfolgt. Hinsichtlich in sich abgeschlossener Teilleistungen können wir eine gesonderte Teilabnahme verlangen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Abnahme entsprechend.
10. Gewährleistung:
Gegenstand des Vertrages ist eine Ware, die im Sinne unserer Prospekte und in sonstigen Geschäftsunterlagen enthaltenen Beschreibungen brauchbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wir haften nur für Mängel, die uns frist- und formgerecht angezeigt worden sind. Falls nicht ausdrücklich vereinbart, sind wir nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und haften demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Werkes) bzw. für die Gesamtkoordination, sondern übernehmen nur die Haftung dafür, dass der von uns beigestellte Werksteil dem Stand der Technik entspricht und funktionsfähig ist. Mit Unterfertigung einer Zeichnung, Skizze und dergleichen über eine von uns zu liefernde Ware sind vom Kunden sowohl Art als auch Maße der Ware genehmigt. Es ist ausschließlich Sache des Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass Kamine, Poterierohre oder Rauchabzugskanäle und dergleichen ordnungsgemäß funktionieren und den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Für Sachmängel des Liefergegenstandes und für mangelhafte Montageleistungen leisten wir längstens für 6 Monate ab Gefahrenübergang bzw. ab Abnahme von Montageleistungen Gewähr. Mängelrügen sind unter Beachtung von § 377 HGB schriftlich an uns zu richten. Ort der Gewährleistungserfüllung ist unser Sitz bzw. Betriebsstandort. Spesen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sind daher vom Kunden zu tragen. Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften Gewähr. Das Wahlrecht im Sinne des § 932 Abs.2 ABGB, ob ein Mangel durch Verbesserung oder Austausch des mangelhaften Gegenstandes behoben wird, steht uns zu. Darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Wandlung oder Preisminderung, sind ausgeschlossen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen wird auf 6 Monate verkürzt. Sie beginnt für Sachmängel ab dem Tag der Lieferung bzw. Teillieferung. Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von uns hergestellt wurden, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf Ansprüche, die uns auf Grund der jeweiligen Vereinbarungen mit dem Hersteller oder Zulieferanten diesem gegenüber zustehen. Andere Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Wir sind zur Nachbesserung oder Nachlieferung im Rahmen der übernommenen Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen auf jeden Fall dann, wenn der Kunde, ohne dies vorher mit uns abgesprochen zu haben und ohne eine schriftliche Genehmigung von uns zu besitzen, Eingriffe in die Ware vorgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß dem § 924 ABGB wird ausgeschlossen, den Nachweis der Mangelhaftigkeit hat stets der Kunde zu erbringen. Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften und unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse.
11. Gewerbliche Schutzrechte:
Wir leisten Gewähr, dass unsere Lieferungen und Leistungen und ihre Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Falls ein Dritter die Verletzung eines Patentes oder gewerblichen Schutzrechtes geltend macht, ist der Kunde verpflichtet
a) uns unverzüglich von den Ansprüchen schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten;
b) uns zu ermächtigen, für die Abwehr der Ansprüche Sorge zu tragen und Rechtsstreitigkeiten zu führen;
c) uns die erforderlichen Vollmachten zu erteilen und uns jede gewünschte Unterstützung nach besten Kräften zu gewähren;
d) uns zu ermächtigen, an den Lieferungen und Leistungen jederzeit die Änderungen vorzunehmen, die wir für erforderlich und angemessen erachten.
Der Kunde leistet dafür Gewähr, dass die von ihm beschafften Pläne, Zeichnungen, Muster und sonstigen Unterlagen und deren Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Von diesbezüglichen Ansprüchen hat uns der Kunde freizustellen.
12. Warenrückgabe:
Waren, die von uns ordnungsgemäß ausgeliefert wurden, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird eine Rücknahme gegen Gutschrifterteilung vereinbart, ist der Sendung ein Rücksendungsschein mit folgenden Angaben beizulegen: Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, mit welchem die Lieferung ursprünglich erfolgte. Rücksendungen haben für uns spesenfrei zu erfolgen. Die Rückgabe berechtigt nicht zur Rückforderung des Rechnungsbetrages. Es ist vielmehr die Gutschrifterteilung durch uns abzuwarten. Wir berechnen im Fall einer vertragsgemäßen Rückgabe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Warenwertes für die Kontrolle der zurückgenommenen Ware. Eine allenfalls vereinbarte Warenrücknahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass die Ware unbeschädigt und mängelfrei ist. Notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten hat der Kunde zu tragen.
13. Produkthaftung und Schadenersatz:
Schadenersatzansprüche außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, welcher Art auch immer (Nichterfüllungsschäden, Verzögerungsschäden, Mängelfolgeschäden, Schäden auf Grund Vertrags- und Deliktshaftung), sowie Rückgriffsansprüche, welcher Art auch immer, insbesondere solche gemäß § 933 b ABGB werden ausgeschlossen, sofern die den Schaden auslösenden Umstände von uns nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden (bei Verbrauchergeschäften Regelung nicht für Personenschäden). Falls bei Inbetriebnahme eines Werkes, an dem neben uns auch andere Unternehmer beteiligt sind, ein Schaden auftritt, ist uns dieser Schaden nur dann zuzurechnen, falls wir als Verursacher einwandfrei feststehen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn wir der einzige Professionist sind, insbesondere dann, wenn seitens des Kunden nicht alle möglichen Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, sonstige Vermögensschäden oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen), haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter, oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
14. Urheberrecht und Geheimnisschutz:
Soweit wir im Auftrag des Kunden Entwicklungen durchgeführt haben, sind wir berechtigt, diese Entwicklungen auch dann anderen Personen weiterzugeben, wenn der Kunde den Entwicklungsaufwand getragen hat. Die Überlassung von Erkenntnissen aus Entwicklungen an den Kunden erfolgt nur in Form einer Lizenz. Wir behalten uns an unseren Entwicklungen sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht, vor. An allen unseren Anboten, Zeichnungen, Entwürfen, Plänen, Abbildungen, Konstruktionen und Unterlagen ähnlicher Art behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht sowie das ausschließliche Verwertungsrecht vor. Sie gelten als anvertraut und dürfen weder Dritten ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht noch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns verwendet oder verwertet werden. Sie sind auf Verlangen oder bei Nichtzustandekommen oder Auflösung des Vertrages, aus welchem Grunde immer, unverzüglich zurückzugeben. Alle Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen und dergleichen) verbleiben in unserem Eigentum und sind vom Kunden als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht gestattet. Bei Verstoß hat der Kunde eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen, weitergehende Ansprüche von uns werden dadurch nicht berührt.
15. Geltung von Branchenbedingungen, Ö-Normen und Reihenfolge der Geltung bei Widersprüchen:
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis sind (bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge) anzuwenden: Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist, einschließlich einer allfälligen Leistungsbeschreibung und einem allfälligen Leistungsverzeichnis. Diese AGB. Die für unseren Branchenbereich einschlägigen Geschäftsbedingungen unseres Fachverbandes.
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Gegenüber Verbrauchern wird darauf hingewiesen, dass neben einer allfälligen kürzeren Garantiefrist dem Verbrauch die gesetzliche 2-jährigeGewährleistungsfrist in jedem Fall offen steht, sofern nicht im Einzelfall eine zulässige Verkürzung festgelegt wurde.